Satzung

Satzung

 

Verein der Freunde und Förderer des Lerchenberggymnasiums,

Staatliches Gymnasium Altenburg

 

§ 1

Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist, alle auf das ideelle und materielle Gedeihen des Lerchenberggymnasiums, Staatliches Gymnasium, in Altenburg, Borchertstr. 2 - 4, gerichteten Bestrebungen zu unterstützen. Der Verein will den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule in jeder möglichen Weise fördern, Vortragsveranstaltungen durchführen, Veröffentlichungen vornehmen, Materialien zur Geschichte der Schule sammeln und auswerten sowie an Veranstaltungen des Lerchenberggymnasiums teilnehmen.

 

2. Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Jede auf Gewinn gerichtete Geschäftstätigkeit ist ausgeschlossen. Ebenso sind parteipolitische oder konfessionelle Sonderbestrebungen innerhalb des Vereins unzulässig.

 

 

§ 2

Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Lerchenberg-gymnasiums, Staatliches Gymnasium Altenburg", kurz Förderverein, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

2. Sitz des Vereins ist das Lerchenberggymnasium, Staatliches Gymnasium, 04600 Altenburg, Borchertstraße 2 - 4.

 

3. Der Verein wurde am 20.02.1999 errichtet und am 18.05.1999 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Altenburg unter Nr. VR 699 eingetragen.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige oder juristische Person werden. Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu übermitteln.

 

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.

 

3. Die Mitgliedschaft geht verloren:

a) durch Tod

b) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.

c) durch Ausschluss mangels Interesses, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind.

d) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes zum Quartalsende mit einer Kündigungsfrist von 10 Tagen an den Vorstand

e) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

Für den Verein erbrachte Geld- oder Sachleistungen sind nicht vererbbar und werden bei jeder Form der Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

 

 

§ 4

Beiträge

 

Die Mitglieder verpflichten sich, mindestens den Beitrag zu zahlen, der durch dieMitgliederversammlung festgesetzt wird. Der jährliche Vereinsbeitrag beträgt 18,00 €. Er ist einmal jährlich an den Kassenwart oder auf das Konto des Vereins Konto-Nr. 1101 0050 80, BLZ 830 502 00, Sparkasse Altenburger Land zu zahlen. Nach Beschluss der Mitgliederversammlung kann jedes Jahr ein neuer Vereinsbeitrag festgesetzt werden.

 

 

§ 5

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird einmal im Geschäftsjahr, und zwar möglichst im 1. Halbjahr, durch schriftliche Mitteilung mit mindestens zweiwöchiger Frist durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

 

2. Sie wählt den Vorstand aller zwei Jahre und bestellt die Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht über das angelaufene Geschäftsjahr entgegen, gibt Anregungen und Empfehlungen für die Verwendung des Vereinsvermögens und für die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen.

 

3. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben. Die Protokolle sind fortlaufend nummeriert abzuheften.

 

 

§ 7

Vereinsvorstand

 

1. Der Vereinsvorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

e) und zwei weiteren Mitgliedern

 

2. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder Zettelwahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

 

3. Im Vorstand sollen Eltern und Lehrer in angemessener Form vertreten sein.

 

4. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

6. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

 

7. Gerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

8. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließende Verträge die Bestimmungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

9. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden leisten.

 

 

§ 8

Vereinsvermögen

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand. Jede Verwendung, die dem Vereinszweck zuwiderläuft, insbesondere jede auf Erwerb gerichtete, nicht gemeinnützige Tätigkeit, ist ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landkreis des Altenburger Landes oder dessen Rechtsnachfolger mit der Verpflichtung, es für das Lerchenberggymnasium, oder falls dieses nicht mehr besteht, für Zwecke der Gymnasien zu verwenden.

 

 

§ 9

Satzungsänderungen und Selbstauflösung

 

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen worden ist.

 

 

§ 10

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Satzung geändert November 2016